Die neue Provisionsregel einfach erklärt

Unser ortsübliches Maklerhonorar ist fällig und zahlbar, sollten Sie einen Kauf- oder Mietvertrag über ein von uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt abschließen.

Exposés, Besprechungen und Besichtigungen sind unsererseits für Sie kostenlos.

Wir erhalten ein Erfolgshonorar, d.h. unser Honoraranspruch entsteht bei einem Vertragsabschluss über eine nachgewiesene bzw. vermittelte Immobilie wie folgt: 

Bei Ankauf der Immobilie beträgt unser Nachweis- bzw. Vermittlungshonorar 5,95 % des beurkundeten Kaufpreises.

Bei Anmietung von Gewerbeflächen beträgt unser Nachweis- bzw. Vermittlungshonorar 2,38 Nettomonatsmieten.

Die Honorare sind fällig und zahlbar bei Vertragsabschluss und verstehen sich inklusive 19% Mehrwertsteuer

Bestellerprinzip

Ab 1. Juni 2015 erlangt ein weiterer Bestandteil der neuen Mietrechtsreform in Deutschland Gültigkeit. Bestandteil dieser Reform ist das "Bestellerprinzip", welches durch die Anpassungen zur Regelung des Wohnungsvermittlungsgesetzes eingeführt wird. Ein weiterer Schritt der bereits die Mietpreisbremse für bevorzugte Lagen beinhaltete.

Das Bestellerprinzip regelt nun die Provisionszahlung bei Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Es gilt, das die Kosten für Dienstleistungen zu tragen hat, wer die Leistung beauftragt. Unabhängig davon ob es sich um den Vermiter oder den Mieter handelt.

Haben Sie noch offene Fragen oder wünschen eine individuelle Beratung? Rufen Sie uns an oder hinterlassen Sie uns Ihre Nachricht. Wir sind für Sie da.